Liebe Mitglieder,
hiermit möchten wir euch recht herzlich zur Jahreshauptversammlung 2022 am 25.03.2022 einladen.
Beginn ist um 19 Uhr im Pandurenpark.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
- Begrüßung
- Protokollverlesung
- Bericht des Vorstands
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Revisoren
- Berichte der Sparten
- Neuwahlen
- Neuwahl Vorstand
- Neuwahl Beirat
- Bestätigung d. Spartenleiter
- Satzungsänderung
- Gegenüberstellung d. Änderungen (siehe Aushang Schaukasten, Homepage, Sportheim)
- Abstimmung über Satzungsänderung
- Sonstiges
Anträge sind schriftlich bis zum 11.03.2022 beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
Sollte die aktuelle Lage, keine Versammlungen von Vereinen zulassen, kann eine kurzfristige Absage der Jahreshauptversammlung erfolgen – wir bitten dabei, um euer Verständnis. Bitte beachtet auch die vorherrschenden Hygienebestimmungen.
Wir freuen uns auf eure Teilnahme
Mit sportlichen Grüßen
Laura Mois – Schriftführerin SV Raigering e.V.
Um über die geplante Satzungsänderung abstimmen zu können, möchten wir euch folgenden Vergleich der aktuellen und geplanten Satzung zur Verfügung stellen. Falls ihr Fragen habt, könnt ihr euch dazu jederzeit an uns wenden.
Die Änderungen wurden bereits 2019 in einer gesonderten Veranstaltung vorgestellt.
Aktuell (Stand 23.02.2022) gelten laut BLSV folgende Hygiene-Richtlinien:
Vereinssitzungen sind in Präsenz unter Einhaltung der 2G-Regelung möglich,
Zutritt haben demnach nur Personen, die geimpft oder genesen sind. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht (FFP2-
Maske).
Außerdem ist zur Berechnung der maximalen Teilnehmerzahl die Kapazitätsbegrenzung
von max. 50% zu beachten.
Sobald die Personen am Tisch sitzen, entfällt die Maskenpflicht.
Auf den Verkehrswegen sowie Stehplätzen sind vollumfänglich Maskenpflicht sowie Abstandsgebot vorgeschrieben.
Ein Infektionsschutzkonzept ist bei Versammlungen unter 100 Personen nicht erforderlich –
darüberhinausgehend ist für Mitgliederversammlungen ein Infektionsschutzkonzept auszuarbeiten.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde heranzutreten. Diese kann bei Bedarf insbesondere auch die Gegebenheiten vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen.